§ 45 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.

(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Sodann hat sie zu ermitteln:

a)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl der Vorzugsstimmen sowie

b)

für die Wahl des Bürgermeisters die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und die Summe der auf jeden Wahlwerber entfallenden Stimmen oder, im Fall der Abstimmung über einen einzigen Wahlvorschlag, die Summe der auf den Wahlwerber entfallenden auf „ja“ lautenden Stimmen und die Summe der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. a die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

a)

Der auf der veröffentlichten Parteiliste an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind. Der auf der veröffentlichten Parteiliste an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger und so fort.

b)

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 32 Vorzugspunkte.

c)

Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 21/2014, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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