§ 19 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

der Wahlwerber nicht wählbar ist,

c)

die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

d)

der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,

e)

einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 W-GWG
§ 20 W-GWG