§ 39 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters nach der Zahl der Wahlwerber. Sie sind so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt. Der amtliche Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung muss von anderer Farbe sein als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(2) Die Angaben auf dem bzw. den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien bzw. Wahlwerber die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

(3) Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 1) anzugeben.

(4) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach den in Anlage 5 und 6 dargestellten Mustern herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters“ zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entspricht der Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(5) Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor- oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem jeweiligen Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.

(6) Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach § 15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 % der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(7) Mit Ausnahme des im Abs. 6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(8) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.2024
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