(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein.
(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022
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