§ 34 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 W-GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 W-GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 W-GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 W-GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 W-GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 W-GWG
§ 35 W-GWG