§ 83 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsArt. II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3, 28 Abs. 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Art. römisch II des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 26, Absatz 3,, 28 Absatz 6 und 83, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderungen betreffend die §§ 26 Abs. 3 und 28 Abs. 6 durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.Die Änderungen betreffend die Paragraphen 26, Absatz 3 und 28 Absatz 6, durch LGBl.Nr. 35/2024 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bis zum 1. Jänner 2025 sind die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen besonderen Wahlbehörden gleichzeitig die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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