Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 35/2024
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