Gesamte Rechtsvorschrift StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

StLVwGG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.08.2024

1. Teil Organisation des Landesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 StLVwGG Einrichtung, Sitz


Für das Land Steiermark wird ein Landesverwaltungsgericht mit Sitz in Graz eingerichtet.

§ 2 StLVwGG Zusammensetzung


(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

der Präsidentin/dem Präsidenten,

2.

der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und

3.

der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Richterinnen/Richter im Sinne des B-VG (Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 3 StLVwGG


  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsvoll handlungsfähig ist,
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    3. 3.Ziffer 3das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,
    4. 4.Ziffer 4zumindest über fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Z 3 vorgeschrieben ist, undzumindest über fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Ziffer 3, vorgeschrieben ist, und
    5. 5.Ziffer 5eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Z 4 anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fallenden Fachgebiet die Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzt.eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Ziffer 4, anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fallenden Fachgebiet die Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzt.
    Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Die Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter erfolgt unbefristet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 4 StLVwGG Angelobung


(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident leisten die Angelobung vor der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter vor der Präsidentin/dem Präsidenten.

(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.

§ 5 StLVwGG Unvereinbarkeit


(1) Dem Landesverwaltungsgericht können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin/Zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter, bei der/dem ein Unvereinbarkeitsgrund gemäß Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall ihrer/seiner Bezüge außer Dienst gestellt. § 73 Abs. 6 und § 181 Abs. 9 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, sind anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 gebühren einer/einem außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit sie/er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(6) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind verpflichtet, jede Tätigkeit, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Meldungen an den Personalausschuss weiterzuleiten. Dieser entscheidet gemäß § 10 Abs. 10 Z. 2, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 6 StLVwGG


(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch den Personalausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 7 StLVwGG


(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet

1.

mit dem Tod,

2.

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses,

3.

mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder

4.

mit der Enthebung vom Amt (Abs. 2).

(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen durch den Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er

1.

schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten darum ansucht,

2.

die Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 nicht mehr erfüllt,

3.

entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 vorliegt, die unzulässige Tätigkeit weiterhin ausübt,

4.

infolge ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

5.

das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden,

6.

eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung erhalten hat oder

7.

in einer rechtskräftigen Entscheidung des Diziplinarsenates dahingehend verurteilt wurde, dass durch ihr/sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Richteramtes nachhaltig beeinträchtigt wurden.

(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des Personalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

2. Abschnitt Organe und organisatorischer Aufbau des Landesverwaltungsgerichtes

§ 8 StLVwGG Präsidentin/Präsident


(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebes,

2.

innerorganisatorische Angelegenheiten,

3.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

4.

Angelegenheiten der Kanzleiordnung,

5.

die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

6.

die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,

7.

Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,

8.

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sowie

9.

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.

(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

(7) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9 StLVwGG


(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung, die Festlegung der Tagesordnung und die Vorsitzführung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Vollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten Beschlussantrages verlangt.

(3) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich innerhalb der in der Geschäftsordnung festzulegenden Frist einzuladen. Für die Vertretung der Präsidentin/des Präsidenten im Fall ihrer/seiner Verhinderung sowie für den Fall, dass das Amt der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten unbesetzt sind, gilt § 8 Abs. 6.

(4) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses,

2.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 27) sowie

3.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 30).

(5) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird. Die Stimmen werden in der Reihenfolge der Zugehörigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zum Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten abgegeben. Bei gleicher Zugehörigkeit erfolgt die Stimmabgabe nach Maßgabe des Lebensalters. Die Präsidentin/Der Präsident gibt ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident als Vorletzte/Vorletzter ab. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter erforderlich. Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.

(8) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

§ 10 StLVwGG


(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Personalausschuss eingerichtet. Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren gemäß § 11 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie

3.

während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie

4.

durch Enthebung durch die Präsidentin/den Präsidenten, wenn das Mitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben kann.

In den Fällen der Z 2 bis 4 ist der Personalausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern im Verfahren gemäß § 11 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Personalausschuss nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer/seiner Befangenheit von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident wird in diesen Fällen von jener Landesverwaltungsrichterin/jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört die betreffende Landesverwaltungsrichterin/der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personalausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird sie/er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder der Befangenheit der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Präsidentin/der Präsident von der/dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident von der/dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter vertreten wird. Dabei sind allfällige als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegte Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet eine weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied durch die Vollversammlung im Verfahren nach § 11 zu wählen.

(9) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(10) Dem Personalausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über

1.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern gemäß § 3 Abs. 1,

2.

das Vorliegen einer Unvereinbarkeit und die Untersagung einer mit dem Amt der Landesverwaltungsrichterin/des Landesverwaltungsrichters unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 sowie

5.

die Dienstbeurteilung gemäß § 37.

(11) Der Personalausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(12) Die Sitzungen des Personalausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

(13) Der Personalausschuss ist gegenüber der Vollversammlung informationspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

§ 11 StLVwGG


(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personalausschuss nicht kraft Amtes angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter,

1.

welche bereits in ununterbrochener Reihenfolge zwei Perioden als Mitglied dem Personalausschuss angehört haben, für die darauffolgende Periode,

2.

welche bereits dem Geschäftsverteilungsausschuss angehören,

3.

gegen die ein Amtsenthebungsverfahren anhängig ist,

4.

gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder

5.

die rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wurden, solange diese noch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Stmk. L-DBR getilgt ist.

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied namentlich zu wählen. Nicht eindeutige Stimmen, insbesondere Mehrfachstimmen, sind nicht zu berücksichtigen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, auf die die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist. Finden von mehreren gewählten Mitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, nicht alle Berücksichtigung, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder in einem Vorgang gewählt werden, so sind die fehlenden Mitglieder in einem weiteren Vorgang zu wählen.

(6) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge als gewählt gelten, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung der Ersatzmitglieder, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

§ 12 StLVwGG (weggefallen)


§ 12 StLVwGG seit 25.06.2020 weggefallen.

§ 13 StLVwGG


(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Geschäftsverteilungsausschuss eingerichtet. Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und drei weiteren gewählten Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für das Wahlverfahren gilt § 11 sinngemäß. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalausschusses sein.

(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Geschäftsverteilungsausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für die Vertretung gilt § 10 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.

(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Dem Geschäftsverteilungsausschuss kommen folgende Aufgaben zu:

1.

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§§ 24 und 25),

2.

die Abnahme von einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften (§ 26 Abs. 2),

3.

die Erstellung eines Geschäftsordnungsentwurfes, welcher der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist (§ 27 Abs. 1), sowie

4.

die Beratung über die Ergebnisse der Controllingstelle im Rahmen der internen Qualitäts- und Leistungssicherung (§ 16a) und die Erarbeitung von Empfehlungen an die Präsidentin/den Präsidenten und die betreffenden Organe des Landesverwaltungsgerichtes. Bei der Erstattung von Empfehlungen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung entsteht.

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Ein Geschäftsverteilungsentwurf, welcher die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin/den Präsidenten oder die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vorsieht, bedarf deren/dessen vorheriger Zustimmung.

(7) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

§ 14 StLVwGG Organisatorischer Aufbau des Landesverwaltungsgerichtes, Budget


(1) Das Landesverwaltungsgericht gliedert sich in Gerichtsabteilungen, denen die Besorgung der Geschäfte nach der Geschäftsverteilung obliegt. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter als Leiterin/Leiter zu besetzen. Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet.

(2) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Landesverwaltungsgerichtes sind von der Präsidentin/vom Präsidenten ein Evidenzbüro, eine Geschäftsstelle, eine Kostenstelle und ein Präsidialbüro einzurichten. Diese unterliegen der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Präsidentin/der Präsident der Landesregierung alljährlich Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung vorzulegen. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Landesvoranschlages das richterliche und nichtrichterliche Personal sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin/Dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(5) Die Verfügung über die im Landesbudget veranschlagten Mittel für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin/dem Präsidenten zu. Die Präsidentin/der Präsident kann sich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Amtes der Landesregierung zur Unterstützung bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 15 StLVwGG Evidenzbüro


(1) Das Evidenzbüro hat alle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie das einschlägige Schrifttum in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Anhörung des Personalausschusses eine Leiterin/einen Leiter des Evidenzbüros und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Ist die Leiterin/der Leiter des Evidenzbüros verhindert, so wird sie/er von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter in ihrem/seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter können von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit aus ihrer/seiner Funktion abberufen werden.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin/des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros. Sie/Er hat der Präsidentin/dem Präsidenten über Erkenntnisse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, in geeigneter Form zu berichten

§ 16 StLVwGG Geschäftsstelle


(1) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die administrative Unterstützung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Geschäftsabteilungen. Die Geschäftsstelle ist so einzurichten, dass zu zwei Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört, die nach den jeweiligen Zahlen der Gerichtsabteilungen bezeichnet wird. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die den einzelnen Gerichtsabteilungen zugeordneten Geschäftsabteilungen sowie die Bediensteten, die Aufgaben für das ganze Landesverwaltungsgericht gemeinsam besorgen. Die von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle ist der Geschäftsverteilung anzuschließen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat eine Vorsteherin/einen Vorsteher der Geschäftsstelle zu bestellen. Sie/Er hat nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und zu koordinieren, die Kanzleigeschäfte zu organisieren, für einen effizienten, einheitlichen und geregelten Vorgang der Kanzleigeschäfte in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Dienstaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle zu unterstützen. Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Besorgung der Kanzleigeschäfte zwischen der Leiterin/dem Leiter einer Gerichtsabteilung und der Vorsteherin/dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

(3) Die Kanzleigeschäfte sind nach der von der Präsidentin/vom Präsidenten hierfür erlassenen Kanzleiordnung zur Regelung der Abwicklung der Kanzleigeschäfte zu besorgen. Auf dieser Grundlage hat die Leiterin/der Leiter der einer Gerichtsabteilung zugeordneten Geschäftsabteilung den dienstlichen Anordnungen der Einzelrichterin/des Einzelrichters oder der Berichterin/des Berichters eines Senates, die/der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die dazugehörige Geschäftsabteilung.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 16a StLVwGG Controllingstelle


Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 17 StLVwGG


Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 18 StLVwGG Präsidialbüro


(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Justizverwaltung zu unterstützen.

(2) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind ausschließlich der Präsidentin/dem Präsidenten vorbehalten. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann ein Informationsbüro eingerichtet werden.

3. Abschnitt Richterliche Tätigkeit

§ 19 StLVwGG


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin/Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus drei Einzelrichterinnen/Einzelrichtern. Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter kommt die Funktion der Vorsitzenden/

des Vorsitzenden, einer/einem die Funktion des Berichters/der Berichterin und einer/einem die Funktion der Beisitzerin/des Beisitzers zu.

(3) Sofern in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern (§ 20) vorgesehen ist, gehören diese den Senaten an. Sie treten an die Stelle der Beisitzerin/des Beisitzers, bei zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern an die Stelle der Berichterin/des Berichters und der Beisitzerin/des Beisitzers. Im letzteren Fall übt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Senates zugleich die Funktion der Berichterin/des Berichters aus. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(4) Ist einer Einzelrichterin/ein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichter mehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 20 StLVwGG


(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 14.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Zur fachkundigen Laienrichterin/zum fachkundigen Laienrichter kann bestellt werden, wer

1.

voll handlungsfähig und österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist,

2.

nicht wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor und

3.

die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen weiteren Bestellungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter sind von der Landesregierung nach Einholung allenfalls in den Verwaltungsvorschriften vorgesehener Vorschläge jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor der Präsidentin/dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Für jede fachkundige Laienrichterin/jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite Ersatzrichterin/ein erster und zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter müssen dieselben Voraussetzungen wie die betreffenden fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter aufweisen.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin/vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Im Fall der Wiederbestellung beginnt das Amt mit der Verweisung auf die bereits geleistete Angelobung. Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter bzw. Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter im Amt.

(8) Hat eine fachkundige Laienrichterin/ein fachkundiger Laienrichter an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre/seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung.

(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.

(10) Der Verzicht ist der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und zu diesem Zeitpunkt wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunktes seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(11) Der Personalsenat hat eine fachkundige Laienrichterin/einen fachkundigen Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin/einen Ersatzrichter ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er

1.

die in Abs. 3 Z 1 und 2 oder eine in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Bestellungsvoraussetzung verliert,

2.

aufgrund ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Pflichten ihres/seines Amtes wiederholt verletzt oder vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(12) In den Fällen der Abs. 9 bis 11 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin/ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter zu bestellen.

(13) Nach der Angelobung kommen den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes die mit dem Richteramt verbundenen Rechte und Pflichten zu. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(14) Den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

§ 21 StLVwGG Aufgabenverteilung innerhalb des Senates


(1) Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden obliegen:

1.

die Anordnung der mündlichen Verhandlung und der Senatssitzungen,

2.

die Eröffnung, Leitung und Schließung der mündlichen Verhandlung,

3.

die Handhabung der Sitzungspolizei sowie

4.

die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse des Senates und Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Der Berichterin/Dem Berichter obliegen:

1.

die Erlassung verfahrensleitender Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe,

3.

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,

4.

die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat,

5.

die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige/der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist,

6.

die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetscher sowie

7.

die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 22 StLVwGG Beratung und Abstimmung im Senat


(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Ist die Vorsitzende/der Vorsitzende selbst Berichterin/Berichter, obliegt die Leitung dem dafür in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitglied. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Berichterin/Der Berichter erarbeitet den Erledigungsentwurf und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist. Die Berichterin/Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Vorsitzende/der Vorsitzende zuletzt.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Für die neuerliche Abstimmung sind die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im Einzelnen abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.

§ 23 StLVwGG Verbindung von Verhandlungen


(1) Nach Maßgabe des Verfahrensgesetzes kann die mündliche Verhandlung verschiedener Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden des Senates und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen/Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, an denen ein Senat beteiligt ist, der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Senates. Sind mehrere Senate an den betreffenden Verfahren beteiligt, obliegt die Verhandlungsleitung jener Vorsitzenden/jenem Vorsitzendem, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(4) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen/Einzelrichtern fallen, jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Zeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

4. Abschnitt Gang und Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes

§ 24 StLVwGG


(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 13) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu regeln:

1.

die Zahl der Senate und die Verteilung der auf sie entfallenden Geschäftsfälle, wobei ein Personalsenat und ein Disziplinarsenat jeweils verpflichtend einzurichten sind,

2.

die Zusammensetzung der Senate, einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Berichterin/des Berichters, der Beisitzerin/des Beisitzers und allfälliger Laienrichterinnen/Laienrichter,

3.

die Verteilung der anfallenden Geschäftsfälle auf die Einzelrichterinnen/Einzelrichter sowie

4.

die Bestimmung der Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter für die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Mitglieder des Senates und die Reihenfolge, in welcher sie zur Vertretung berufen sind.

(3) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate hat so zu erfolgen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist und darauf zu achten ist, dass eine die Rechtschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter oder jenem Senat zu belassen, von der/dem sie bisher geführt worden sind.

(5) Die Geschäftsverteilung ist für den Rest des Jahres zu ändern, wenn dies aufgrund

1.

von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

2.

einer längerfristigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

3.

der Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Senate oder Einzelrichterinnen/Einzelrichter,

4.

einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 26 Abs. 2 oder

5.

der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist. Auch in diesem Fall sind Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst bei jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter oder jenem Senat zu belassen, von der/dem sie bisher geführt worden sind.

(6) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 25 StLVwGG Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung


(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen.

(2) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen begründet sein und einen Änderungsentwurf enthalten.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschlägen dem Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über die Einwendungen und die Änderungsvorschläge vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und an die Änderungsvorschläge gebunden. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. Jänner bis 15. Jänner zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter anzuwenden. Die Präsidentin/Der Präsident muss innerhalb von vier Wochen des beginnenden Kalenderjahres eine weitere Sitzung des Ausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung einberufen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres (§ 24 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf für die Änderung der Geschäftsverteilung ist für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen. Während dieser Einsichtsfrist können Einwendungen im Sinne des Abs. 2 erhoben werden.

§ 26 StLVwGG


(1) Die Präsidentin/Der Präsident weist die im Landesverwaltungsgericht anfallenden Geschäftsfälle den aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen/Einzelrichtern oder Senaten zu.

(2) Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter oder Senat dürfen die ihr/ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Rechtssachen nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn die Einzelrichterin/der Einzelrichter oder Senat

1.

nicht bloß kurze Zeit verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

2.

wegen des Umfanges ihrer/seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

In diesem Fall verfügt der Geschäftsverteilungsausschuss die Vertretung dieser Einzelrichterin/dieses Einzelrichters oder Senates durch die Ersatzrichterin/den Ersatzrichter oder die Ersatzmitglieder des Senates entsprechend der Reihenfolge in der Geschäftsverteilung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 27 StLVwGG


(1) Die näheren Regelungen über die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 13 Abs. 4 Z 3) erlassen.

(2) In der Geschäftsordnung sind zu regeln:

1.

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf sowie die Beratung und Abstimmung (§ 9),

2.

die Vorbereitung der Rechtssachen für den Senat, die Aufgabenverteilung im Senat (Vorsitzende/Vorsitzender, Berichterin/Berichter, Beisitzerin/Beisitzer) und die einzuhaltenden Vorgehensweisen für Beratung und Abstimmung,

3.

die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen vor einem Senat sowie der Verhandlungsablauf,

4.

die Abfassung von Protokollen der Sitzungen des Senates,

5.

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

6.

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Rahmen des Personalausschusses (§ 3 Abs. 1),

7.

das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen sowie

8.

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 30).

(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.

(4) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Einzelrichterinnen/Einzelrichter oder Senate zu bestimmten Zeiten auch außerhalb von Graz entscheiden, wenn es im Interesse einer ökonomischen Verwaltung gelegen ist und die Erreichbarkeit des Landesverwaltungsgerichtes durch die Beteiligten des Verfahrens dadurch erleichtert wird.

(5) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 28 StLVwGG Geschäftsausweise


Die für die interne Qualitäts- und Leistungssicherung zuständige Controllingstelle hat der Präsidentin/dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den vorangegangenen drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigungen zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben in diesen Fällen der Präsidentin/dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 29 StLVwGG


Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 29a StLVwGG


(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) In der Beschwerde gemäß Abs. 3 ist anzugeben und zu begründen, worin die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die Verletzung ihres/seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass genommenen Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(5) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 29b StLVwGG


  1. (1)Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.
  2. (2)Absatz 2Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 29c StLVwGG


  1. (1)Absatz einsWerden Akten von einer Behörde elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt, bezieht sich die Vorlagepflicht an das Landesverwaltungsgericht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem.
  2. (2)Absatz 2Akten sind über die Schnittstelle „Aktenvorlage LVwG“ des Portalverbundes vorzulegen. Werden Akten von den Behörden nicht durchgehend elektronisch geführt, sind alle notwendigen Metadaten in der Schnittstelle zu erfassen und die Geschäftsstücke als einzelne Dokumente vorzulegen. Die elektronische Vorlage von Aktenteilen kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist der restliche Akteninhalt elektronisch vorzulegen und bei der Aktenvorlage darauf hinzuweisen, dass noch Aktenteile analog übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die nicht in digitaler Form vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten von Behörden sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt oder durch das Landesverwaltungsgericht digitalisiert und dadurch Bestandteil des elektronischen Aktenführungssystems, sind diese vom Landesverwaltungsgericht spätestens nach zehn Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 29d StLVwGG


  1. (1)Absatz einsSchriftsätze an das Landesverwaltungsgericht können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden; Beilagen zu Schriftsätzen als getrennte Anhänge.
  2. (2)Absatz 2Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Schriftliche Erledigungen sowie elektronisch eingebrachte Eingaben kann das Landesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 30 StLVwGG Tätigkeitsbericht


Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht ist auch zu dokumentieren, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist bzw. in welchen Bereichen Abweichungen bestehen.

§ 31 StLVwGG Amtssachverständige


Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

§ 32 StLVwGG Beschwerdebefugnisse


Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 33 StLVwGG


(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

2. Teil Dienstrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter

§ 34 StLVwGG Allgemeines


(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Abweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

2.

Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.

3.

Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren.

4.

Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.

5.

Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.

6.

Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

§ 35 StLVwGG


(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichterin/des vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichters wird durch das Besoldungsschema ST Gehaltsklasse 17 bestimmt.

(2) Der Präsidentin/Dem Präsidenten gebührt ein festes Gehalt in der Höhe der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST21/14.

(3) Der Vizepräsidentin/Dem Vizepräsidenten gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 40 % der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST09/2.

(4) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 und 2 und der Dienstzulage gemäß Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Besoldung im Gehaltsschema LVwG erfolgen soll (Option). Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter innerhalb von drei Monaten ab Überstellung in das Gehaltsschema LVwG die Erklärung schriftlich widerruft.

(6) Im Fall einer Option wird die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter in das Gehaltsschema LVwG überstellt. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Überstellung in das Gehaltsschema LVwG wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die im Dienstklassensystem besoldet werden, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR. Die Verwendungszulage beträgt:

1.

für die Präsidentin/den Präsidenten gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR

80 %

2.

für die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR

60 %

3.

für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR

40 %

der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR.

(8) Übt eine Landesverwaltungsrichterin/ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 7 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

(9) Für die Zeit der Verwendung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter hat die Beamtin/der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 181 Stmk. L-DBR zu leisten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages ist eine Beamtin/ein Beamter einer anderen Gebietskörperschaft, die/der für die Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter gegen Entfall der Bezüge unter Leistung des Pensionsbeitrages beurlaubt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 36 StLVwGG Beförderung im Dienstklassensystem


(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten (Vorrückungsstichtag) vorliegen.

Dienstbeurteilung von „ausgezeichnet“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

7 Jahren 6 Monaten

V

9 Jahren 6 Monaten

VI

15 Jahren 6 Monaten

VII

 

Dienstbeurteilung von „sehr gut“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

8 Jahren

V

10 Jahren

VI

16 Jahren

VII

(2) Bei einer Dienstbeurteilung mit „ausgezeichnet“ und Vollendung des 40. Lebensjahres ist in die Dienstklasse VIII zu befördern:

1.

die Präsidentin/der Präsident nach einer Gesamtdienstzeit von 19 Jahren und

2.

die Vizepräsidentin/der Vizepräsident nach einer Gesamtdienstzeit von 24 Jahren.

§ 37 StLVwGG Dienstbeurteilung


(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat dem Personalausschuss über die Leistungen der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu berichten. Für die Erstellung des Berichtes gelten die §§ 80 und 81 Abs. 3 sowie § 253 Stmk. L-DBR sinngemäß.

(2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§ 83 und 253 Stmk. L-DBR hat der Personalausschuss die Dienstbeurteilung durchzuführen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter obliegen, kommen dem Personalausschuss zu.

(3) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen,

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen,

3.

gut, bei durchschnittlichen Leistungen,

4.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird,

5.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

§ 38 StLVwGG


(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen,

2.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten,

3.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarsenat zukommen sowie

4.

die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß § 105 Stmk. L-DBR an den Disziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt.

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

§ 39 StLVwGG Freie Dienstzeit, Dienstort


(1) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sie haben dabei ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht so einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Weiters haben sie die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat mit Dienstanweisung die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anwesenheitspflicht an der Dienststelle und die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln.

(3) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(4) Bei ihrer/seiner Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle hat die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter ihren/seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie/er ihren/seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann und erreichbar ist. Die Landesverwaltungsrichterin/Der Landesverwaltungsrichter hat ihrer/seiner Dienststelle ihren/seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und ihre/seine Erreichbarkeit in geeigneter Weise sicherzustellen.

3. Teil Übergangsbestimmungen zur Konstituierung des Landesverwaltungsgerichtes

§ 40 StLVwGG Ersternennungen


(1) Zusätzlich zu den durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LGBl. Nr. 115/2012, übergeleiteten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern hat ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter auch, wer nach dem 1. Oktober 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark geworden ist und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweist. Das betreffende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark hat sich innerhalb von vier Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes bzw. für den Fall, dass die Bestellung später erfolgt, innerhalb von vier Wochen nach ihrer/seiner Bestellung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter zu bewerben. Für den Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, hat die Bewerbung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die persönliche und fachliche Eignung ist gegeben, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates

1.

voll handlungsfähig ist,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen/Inländern,

3.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

4.

wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Z 3 vorgeschrieben ist, und

5.

eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Z 4 anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder eine solchen Prüfungen gleichzuhaltende Qualifikation aufweist.

(3) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, innerhalb von vier Wochen ab der Bewerbung bzw. im Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, bis dahin zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam.

(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark besetzt werden, sind bis zum 31. Juli 2013 zu besetzen. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 34 Abs. 2 Z 1.

(6) Jenen zu Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 Euro für jede Sitzung.

§ 41 StLVwGG Konstituierende Vollversammlung


(1) Die nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz und nach § 40 Abs. 1 bis 4 übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie die nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter einschließlich der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen:

1.

die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses nach Maßgabe der §§ 11 und 13 sowie

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 27.

(3) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 9 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 anzuwenden.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 30. September 2013 zu erfolgen.

(5) Die Geschäftsordnung ist bis spätestens 15. Dezember 2013 zu erlassen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt gemäß § 27 Abs. 5 verlautbart werden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung rechtzeitig gefasst werden können.

§ 42 StLVwGG Geschäftsverteilung


(1) Die Erlassung der Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat bis spätestens 30. November 2013 zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. Die §§ 13 und 25 Abs. 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass der Entwurf der Geschäftsverteilung zwei Wochen zur Einsicht aufzulegen ist und innerhalb dieser Frist Einwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 erhoben werden können.

(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

§ 42a StLVwGG Erstmalige Angelobung


Die Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie der nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Angelobung wird in diesem Fall mit 1. Jänner 2014 wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

4. Teil Schlussbestimmungen

§ 43 StLVwGG


  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsGerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023;Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2023;
    2. 2.Ziffer 2Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 148/2021;
    3. 3.Ziffer 3Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 44 StLVwGG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der 3. Teil dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.

§ 44a StLVwGG


  1. (1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 4 erster Satz, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 28 erster Satz, die Einfügung des § 3 Abs. 4 dritter Satz, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 2 Z 7, der §§ 16a und 34 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz und des § 34 Abs. 2 Z 5 dritter Satz sowie der Entfall des § 10 Abs. 1 fünfter Satz, des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 28, erster Satz, die Einfügung des Paragraph 3, Absatz 4, dritter Satz, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7,, der Paragraphen 16 a und 34 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz und des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz sowie der Entfall des Paragraph 10, Absatz eins, fünfter Satz, des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Einfügung des § 42a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 tritt mit 10. November 2013 in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 42 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, tritt mit 10. November 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 1 und 10 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 1, § 17, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 11, § 24 Abs. 2 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 2 Z 7, § 29, § 29a, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 43 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 10 Z 3 und Z 4 sowie § 12 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins und 10 Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 29,, Paragraph 29 a,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 43, Absatz 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Paragraph 12, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 35 Abs. 1 bis 3 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.Paragraph 35, Absatz eins bis 3 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, § 29b, § 29c, § 29d und § 43 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 29 b,, Paragraph 29 c,, Paragraph 29 d und Paragraph 43, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

§ 45 StLVwGG Außerkrafttreten


Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2024
  3. § 0 gültig von 26.06.2020 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2020
  4. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 25.06.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 175/2013
  5. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

1. Teil
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Einrichtung, Sitz

§ 2

Zusammensetzung

§ 3

Ernennung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter

§ 4

Angelobung

§ 5

Unvereinbarkeit

§ 6

Unabhängigkeit

§ 7

Enden des Amtes

2. Abschnitt
Organe und organisatorischer Aufbau des Landesverwaltungsgerichtes

§ 8

Präsidentin/Präsident

§ 9

Vollversammlung

§ 10

Personalausschuss

§ 11

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses

§ 12

(Anm.: entfallen)

§ 13

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 14

Organisatorischer Aufbau des Landesverwaltungsgerichtes, Budget

§ 15

Evidenzbüro

§ 16

Geschäftsstelle

§ 16a

Controllingstelle

§ 17

Kostenstelle

§ 18

Präsidialbüro

3. Abschnitt
Richterliche Tätigkeit

§ 19

Einzelrichterinnen/Einzelrichter, Senate

§ 20

Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter

§ 21

Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

§ 22

Beratung und Abstimmung im Senat

§ 23

Verbindung von Verhandlungen

4. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes

§ 24

Geschäftsverteilung

§ 25

Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

§ 26

Zuweisung und Abnahme von Geschäftsfällen

§ 27

Geschäftsordnung

§ 28

Geschäftsausweise

§ 29

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 29a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 29b

Elektronische Aktenführung

§ 29c

Aktenvorlage und -rückstellung

§ 29d

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 30

Tätigkeitsbericht

§ 31

Amtssachverständige

§ 32

Beschwerdebefugnisse

§ 33

Revisionsbefugnisse

2. Teil
Dienstrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter

§ 34

Allgemeines

§ 35

Besoldungsrechtliche Stellung

§ 36

Beförderung im Dienstklassensystem

§ 37

Dienstbeurteilung

§ 38

Disziplinarrecht

§ 39

Freie Dienstzeit, Dienstort

3. Teil
Übergangsbestimmungen zur Konstituierung des Landesverwaltungsgerichtes

§ 40

Ersternennungen

§ 41

Konstituierende Vollversammlung

§ 42

Geschäftsverteilung

§ 42a

Erstmalige Angelobung

4. Teil
Schlussbestimmungen

§ 43

Verweise

§ 44

Inkrafttreten

§ 44a

Inkrafttreten von Novellen

§ 45

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,