Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSchriftsätze an das Landesverwaltungsgericht können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden; Beilagen zu Schriftsätzen als getrennte Anhänge.
(2)Absatz 2Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(3)Absatz 3Schriftliche Erledigungen sowie elektronisch eingebrachte Eingaben kann das Landesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(4)Absatz 4Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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