§ 15 StLVwGG Evidenzbüro

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Evidenzbüro hat alle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie das einschlägige Schrifttum in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Anhörung des Personalausschusses eine Leiterin/einen Leiter des Evidenzbüros und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Ist die Leiterin/der Leiter des Evidenzbüros verhindert, so wird sie/er von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter in ihrem/seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter können von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit aus ihrer/seiner Funktion abberufen werden.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin/des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros. Sie/Er hat der Präsidentin/dem Präsidenten über Erkenntnisse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, in geeigneter Form zu berichten

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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