(1) Das Evidenzbüro hat alle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie das einschlägige Schrifttum in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Anhörung des Personalausschusses eine Leiterin/einen Leiter des Evidenzbüros und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Ist die Leiterin/der Leiter des Evidenzbüros verhindert, so wird sie/er von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter in ihrem/seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter können von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit aus ihrer/seiner Funktion abberufen werden.
(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin/des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros. Sie/Er hat der Präsidentin/dem Präsidenten über Erkenntnisse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, in geeigneter Form zu berichten
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