§ 27 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die näheren Regelungen über die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 13 Abs. 4 Z 3) erlassen.

(2) In der Geschäftsordnung sind zu regeln:

1.

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf sowie die Beratung und Abstimmung (§ 9),

2.

die Vorbereitung der Rechtssachen für den Senat, die Aufgabenverteilung im Senat (Vorsitzende/Vorsitzender, Berichterin/Berichter, Beisitzerin/Beisitzer) und die einzuhaltenden Vorgehensweisen für Beratung und Abstimmung,

3.

die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen vor einem Senat sowie der Verhandlungsablauf,

4.

die Abfassung von Protokollen der Sitzungen des Senates,

5.

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

6.

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Rahmen des Personalausschusses (§ 3 Abs. 1),

7.

das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen sowie

8.

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 30).

(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.

(4) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Einzelrichterinnen/Einzelrichter oder Senate zu bestimmten Zeiten auch außerhalb von Graz entscheiden, wenn es im Interesse einer ökonomischen Verwaltung gelegen ist und die Erreichbarkeit des Landesverwaltungsgerichtes durch die Beteiligten des Verfahrens dadurch erleichtert wird.

(5) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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