(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat dem Personalausschuss über die Leistungen der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu berichten. Für die Erstellung des Berichtes gelten die §§ 80 und 81 Abs. 3 sowie § 253 Stmk. L-DBR sinngemäß.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§ 83 und 253 Stmk. L-DBR hat der Personalausschuss die Dienstbeurteilung durchzuführen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter obliegen, kommen dem Personalausschuss zu.
(3) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen, | |||||||||
2. | sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen, | |||||||||
3. | gut, bei durchschnittlichen Leistungen, | |||||||||
4. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird, | |||||||||
5. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
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