§ 24 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 13) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu regeln:

1.

die Zahl der Senate und die Verteilung der auf sie entfallenden Geschäftsfälle, wobei ein Personalsenat und ein Disziplinarsenat jeweils verpflichtend einzurichten sind,

2.

die Zusammensetzung der Senate, einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Berichterin/des Berichters, der Beisitzerin/des Beisitzers und allfälliger Laienrichterinnen/Laienrichter,

3.

die Verteilung der anfallenden Geschäftsfälle auf die Einzelrichterinnen/Einzelrichter sowie

4.

die Bestimmung der Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter für die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Mitglieder des Senates und die Reihenfolge, in welcher sie zur Vertretung berufen sind.

(3) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate hat so zu erfolgen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist und darauf zu achten ist, dass eine die Rechtschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter oder jenem Senat zu belassen, von der/dem sie bisher geführt worden sind.

(5) Die Geschäftsverteilung ist für den Rest des Jahres zu ändern, wenn dies aufgrund

1.

von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

2.

einer längerfristigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

3.

der Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Senate oder Einzelrichterinnen/Einzelrichter,

4.

einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 26 Abs. 2 oder

5.

der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist. Auch in diesem Fall sind Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst bei jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter oder jenem Senat zu belassen, von der/dem sie bisher geführt worden sind.

(6) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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