§ 13 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Geschäftsverteilungsausschuss eingerichtet. Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und drei weiteren gewählten Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für das Wahlverfahren gilt § 11 sinngemäß. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalausschusses sein.

(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Geschäftsverteilungsausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für die Vertretung gilt § 10 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.

(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Dem Geschäftsverteilungsausschuss kommen folgende Aufgaben zu:

1.

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§§ 24 und 25),

2.

die Abnahme von einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften (§ 26 Abs. 2),

3.

die Erstellung eines Geschäftsordnungsentwurfes, welcher der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist (§ 27 Abs. 1), sowie

4.

die Beratung über die Ergebnisse der Controllingstelle im Rahmen der internen Qualitäts- und Leistungssicherung (§ 16a) und die Erarbeitung von Empfehlungen an die Präsidentin/den Präsidenten und die betreffenden Organe des Landesverwaltungsgerichtes. Bei der Erstattung von Empfehlungen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung entsteht.

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Ein Geschäftsverteilungsentwurf, welcher die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin/den Präsidenten oder die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vorsieht, bedarf deren/dessen vorheriger Zustimmung.

(7) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 StLVwGG
§ 14 StLVwGG