§ 16 StLVwGG Geschäftsstelle

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die administrative Unterstützung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Geschäftsabteilungen. Die Geschäftsstelle ist so einzurichten, dass zu zwei Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört, die nach den jeweiligen Zahlen der Gerichtsabteilungen bezeichnet wird. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die den einzelnen Gerichtsabteilungen zugeordneten Geschäftsabteilungen sowie die Bediensteten, die Aufgaben für das ganze Landesverwaltungsgericht gemeinsam besorgen. Die von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle ist der Geschäftsverteilung anzuschließen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat eine Vorsteherin/einen Vorsteher der Geschäftsstelle zu bestellen. Sie/Er hat nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und zu koordinieren, die Kanzleigeschäfte zu organisieren, für einen effizienten, einheitlichen und geregelten Vorgang der Kanzleigeschäfte in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Dienstaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle zu unterstützen. Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Besorgung der Kanzleigeschäfte zwischen der Leiterin/dem Leiter einer Gerichtsabteilung und der Vorsteherin/dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

(3) Die Kanzleigeschäfte sind nach der von der Präsidentin/vom Präsidenten hierfür erlassenen Kanzleiordnung zur Regelung der Abwicklung der Kanzleigeschäfte zu besorgen. Auf dieser Grundlage hat die Leiterin/der Leiter der einer Gerichtsabteilung zugeordneten Geschäftsabteilung den dienstlichen Anordnungen der Einzelrichterin/des Einzelrichters oder der Berichterin/des Berichters eines Senates, die/der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die dazugehörige Geschäftsabteilung.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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