§ 17 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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