§ 9 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung, die Festlegung der Tagesordnung und die Vorsitzführung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Vollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten Beschlussantrages verlangt.

(3) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich innerhalb der in der Geschäftsordnung festzulegenden Frist einzuladen. Für die Vertretung der Präsidentin/des Präsidenten im Fall ihrer/seiner Verhinderung sowie für den Fall, dass das Amt der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten unbesetzt sind, gilt § 8 Abs. 6.

(4) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses,

2.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 27) sowie

3.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 30).

(5) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird. Die Stimmen werden in der Reihenfolge der Zugehörigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zum Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten abgegeben. Bei gleicher Zugehörigkeit erfolgt die Stimmabgabe nach Maßgabe des Lebensalters. Die Präsidentin/Der Präsident gibt ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident als Vorletzte/Vorletzter ab. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter erforderlich. Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.

(8) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 StLVwGG
§ 10 StLVwGG