(1) Die Erlassung der Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat bis spätestens 30. November 2013 zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. Die §§ 13 und 25 Abs. 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass der Entwurf der Geschäftsverteilung zwei Wochen zur Einsicht aufzulegen ist und innerhalb dieser Frist Einwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 erhoben werden können.
(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
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