§ 2 StLVwGG Zusammensetzung

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

der Präsidentin/dem Präsidenten,

2.

der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und

3.

der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Richterinnen/Richter im Sinne des B-VG (Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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