Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.
(2)Absatz 2Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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