(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichterin/des vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichters wird durch das Besoldungsschema ST Gehaltsklasse 17 bestimmt.
(2) Der Präsidentin/Dem Präsidenten gebührt ein festes Gehalt in der Höhe der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST21/14.
(3) Der Vizepräsidentin/Dem Vizepräsidenten gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 40 % der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST09/2.
(4) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 und 2 und der Dienstzulage gemäß Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Besoldung im Gehaltsschema LVwG erfolgen soll (Option). Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter innerhalb von drei Monaten ab Überstellung in das Gehaltsschema LVwG die Erklärung schriftlich widerruft.
(6) Im Fall einer Option wird die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter in das Gehaltsschema LVwG überstellt. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Überstellung in das Gehaltsschema LVwG wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die im Dienstklassensystem besoldet werden, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR. Die Verwendungszulage beträgt:
| 80 % | ||||||||||||||||||||||
| 60 % | ||||||||||||||||||||||
| 40 % | ||||||||||||||||||||||
der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR. |
(8) Übt eine Landesverwaltungsrichterin/ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 7 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
(9) Für die Zeit der Verwendung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter hat die Beamtin/der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 181 Stmk. L-DBR zu leisten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages ist eine Beamtin/ein Beamter einer anderen Gebietskörperschaft, die/der für die Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter gegen Entfall der Bezüge unter Leistung des Pensionsbeitrages beurlaubt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
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