§ 33 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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