§ 20 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 14.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Zur fachkundigen Laienrichterin/zum fachkundigen Laienrichter kann bestellt werden, wer

1.

voll handlungsfähig und österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist,

2.

nicht wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor und

3.

die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen weiteren Bestellungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter sind von der Landesregierung nach Einholung allenfalls in den Verwaltungsvorschriften vorgesehener Vorschläge jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor der Präsidentin/dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Für jede fachkundige Laienrichterin/jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite Ersatzrichterin/ein erster und zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter müssen dieselben Voraussetzungen wie die betreffenden fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter aufweisen.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin/vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Im Fall der Wiederbestellung beginnt das Amt mit der Verweisung auf die bereits geleistete Angelobung. Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter bzw. Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter im Amt.

(8) Hat eine fachkundige Laienrichterin/ein fachkundiger Laienrichter an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre/seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung.

(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.

(10) Der Verzicht ist der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und zu diesem Zeitpunkt wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunktes seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(11) Der Personalsenat hat eine fachkundige Laienrichterin/einen fachkundigen Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin/einen Ersatzrichter ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er

1.

die in Abs. 3 Z 1 und 2 oder eine in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Bestellungsvoraussetzung verliert,

2.

aufgrund ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Pflichten ihres/seines Amtes wiederholt verletzt oder vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(12) In den Fällen der Abs. 9 bis 11 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin/ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter zu bestellen.

(13) Nach der Angelobung kommen den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes die mit dem Richteramt verbundenen Rechte und Pflichten zu. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(14) Den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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