(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident leisten die Angelobung vor der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter vor der Präsidentin/dem Präsidenten.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
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