(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten (Vorrückungsstichtag) vorliegen.
Dienstbeurteilung von „ausgezeichnet“ | |
nach einer Gesamtdienstzeit von … | Beförderung in die Dienstklasse |
7 Jahren 6 Monaten | V |
9 Jahren 6 Monaten | VI |
15 Jahren 6 Monaten | VII |
Dienstbeurteilung von „sehr gut“ | |
nach einer Gesamtdienstzeit von … | Beförderung in die Dienstklasse |
8 Jahren | V |
10 Jahren | VI |
16 Jahren | VII |
(2) Bei einer Dienstbeurteilung mit „ausgezeichnet“ und Vollendung des 40. Lebensjahres ist in die Dienstklasse VIII zu befördern:
1. | die Präsidentin/der Präsident nach einer Gesamtdienstzeit von 19 Jahren und | |||||||||
2. | die Vizepräsidentin/der Vizepräsident nach einer Gesamtdienstzeit von 24 Jahren. |
0 Kommentare zu § 36 StLVwGG