§ 36 StLVwGG Beförderung im Dienstklassensystem

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten (Vorrückungsstichtag) vorliegen.

Dienstbeurteilung von „ausgezeichnet“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

7 Jahren 6 Monaten

V

9 Jahren 6 Monaten

VI

15 Jahren 6 Monaten

VII

 

Dienstbeurteilung von „sehr gut“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

8 Jahren

V

10 Jahren

VI

16 Jahren

VII

(2) Bei einer Dienstbeurteilung mit „ausgezeichnet“ und Vollendung des 40. Lebensjahres ist in die Dienstklasse VIII zu befördern:

1.

die Präsidentin/der Präsident nach einer Gesamtdienstzeit von 19 Jahren und

2.

die Vizepräsidentin/der Vizepräsident nach einer Gesamtdienstzeit von 24 Jahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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