Die Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie der nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Angelobung wird in diesem Fall mit 1. Jänner 2014 wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
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