(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
1. | die nähere Regelung des Dienstbetriebes, | |||||||||
2. | innerorganisatorische Angelegenheiten, | |||||||||
3. | die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung, | |||||||||
4. | Angelegenheiten der Kanzleiordnung, | |||||||||
5. | die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, | |||||||||
6. | die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros, | |||||||||
7. | Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
8. | die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sowie | |||||||||
9. | die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren. |
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.
(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,
so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(7) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.
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