§ 8 StLVwGG Präsidentin/Präsident

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebes,

2.

innerorganisatorische Angelegenheiten,

3.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

4.

Angelegenheiten der Kanzleiordnung,

5.

die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

6.

die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,

7.

Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,

8.

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sowie

9.

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.

(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

(7) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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