§ 22 StLVwGG Beratung und Abstimmung im Senat

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Ist die Vorsitzende/der Vorsitzende selbst Berichterin/Berichter, obliegt die Leitung dem dafür in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitglied. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Berichterin/Der Berichter erarbeitet den Erledigungsentwurf und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist. Die Berichterin/Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Vorsitzende/der Vorsitzende zuletzt.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Für die neuerliche Abstimmung sind die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im Einzelnen abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 StLVwGG
§ 23 StLVwGG