(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch den Personalausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
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