§ 16a StLVwGG Controllingstelle

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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