§ 16a StLVwGG Controllingstelle

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 StLVwGG
§ 17 StLVwGG