§ 32 StLVwGG Beschwerdebefugnisse

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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