§ 32 StLVwGG Beschwerdebefugnisse

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 32 StLVwGG


Entscheidungen zu § 32 StLVwGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 StLVwGG
§ 33 StLVwGG