(1) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sie haben dabei ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht so einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Weiters haben sie die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat mit Dienstanweisung die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anwesenheitspflicht an der Dienststelle und die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln.
(3) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(4) Bei ihrer/seiner Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle hat die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter ihren/seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie/er ihren/seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann und erreichbar ist. Die Landesverwaltungsrichterin/Der Landesverwaltungsrichter hat ihrer/seiner Dienststelle ihren/seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und ihre/seine Erreichbarkeit in geeigneter Weise sicherzustellen.
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