Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsWerden Akten von einer Behörde elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt, bezieht sich die Vorlagepflicht an das Landesverwaltungsgericht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem.
(2)Absatz 2Akten sind über die Schnittstelle „Aktenvorlage LVwG“ des Portalverbundes vorzulegen. Werden Akten von den Behörden nicht durchgehend elektronisch geführt, sind alle notwendigen Metadaten in der Schnittstelle zu erfassen und die Geschäftsstücke als einzelne Dokumente vorzulegen. Die elektronische Vorlage von Aktenteilen kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist der restliche Akteninhalt elektronisch vorzulegen und bei der Aktenvorlage darauf hinzuweisen, dass noch Aktenteile analog übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die nicht in digitaler Form vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten von Behörden sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt oder durch das Landesverwaltungsgericht digitalisiert und dadurch Bestandteil des elektronischen Aktenführungssystems, sind diese vom Landesverwaltungsgericht spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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