§ 29c StLVwGG Aktenvorlage und -rückstellung

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWerden Akten von einer Behörde elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt, bezieht sich die Vorlagepflicht an das Landesverwaltungsgericht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem.
  2. (2)Absatz 2Akten sind über die Schnittstelle „Aktenvorlage LVwG“ des Portalverbundes vorzulegen. Werden Akten von den Behörden nicht durchgehend elektronisch geführt, sind alle notwendigen Metadaten in der Schnittstelle zu erfassen und die Geschäftsstücke als einzelne Dokumente vorzulegen. Die elektronische Vorlage von Aktenteilen kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist der restliche Akteninhalt elektronisch vorzulegen und bei der Aktenvorlage darauf hinzuweisen, dass noch Aktenteile analog übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die nicht in digitaler Form vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten von Behörden sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt oder durch das Landesverwaltungsgericht digitalisiert und dadurch Bestandteil des elektronischen Aktenführungssystems, sind diese vom Landesverwaltungsgericht spätestens nach zehn Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29c StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29c StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29c StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29c StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29c StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29b StLVwGG
§ 29d StLVwGG