§ 38 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen,

2.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten,

3.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarsenat zukommen sowie

4.

die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß § 105 Stmk. L-DBR an den Disziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt.

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 StLVwGG
§ 39 StLVwGG