(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
2. | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten, | |||||||||
3. | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarsenat zukommen sowie | |||||||||
4. | die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß § 105 Stmk. L-DBR an den Disziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt. |
(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
0 Kommentare zu § 38 StLVwGG