(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin/Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus drei Einzelrichterinnen/Einzelrichtern. Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter kommt die Funktion der Vorsitzenden/
des Vorsitzenden, einer/einem die Funktion des Berichters/der Berichterin und einer/einem die Funktion der Beisitzerin/des Beisitzers zu.
(3) Sofern in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern (§ 20) vorgesehen ist, gehören diese den Senaten an. Sie treten an die Stelle der Beisitzerin/des Beisitzers, bei zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern an die Stelle der Berichterin/des Berichters und der Beisitzerin/des Beisitzers. Im letzteren Fall übt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Senates zugleich die Funktion der Berichterin/des Berichters aus. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
(4) Ist einer Einzelrichterin/ein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichter mehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
0 Kommentare zu § 19 StLVwGG