(1) Nach Maßgabe des Verfahrensgesetzes kann die mündliche Verhandlung verschiedener Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden des Senates und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen/Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, an denen ein Senat beteiligt ist, der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Senates. Sind mehrere Senate an den betreffenden Verfahren beteiligt, obliegt die Verhandlungsleitung jener Vorsitzenden/jenem Vorsitzendem, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(4) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen/Einzelrichtern fallen, jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Zeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.
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