§ 23 StLVwGG Verbindung von Verhandlungen

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach Maßgabe des Verfahrensgesetzes kann die mündliche Verhandlung verschiedener Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden des Senates und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen/Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, an denen ein Senat beteiligt ist, der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Senates. Sind mehrere Senate an den betreffenden Verfahren beteiligt, obliegt die Verhandlungsleitung jener Vorsitzenden/jenem Vorsitzendem, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(4) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen/Einzelrichtern fallen, jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Zeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 StLVwGG
§ 24 StLVwGG