§ 5 StLVwGG Unvereinbarkeit

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Landesverwaltungsgericht können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin/Zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter, bei der/dem ein Unvereinbarkeitsgrund gemäß Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall ihrer/seiner Bezüge außer Dienst gestellt. § 73 Abs. 6 und § 181 Abs. 9 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, sind anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 gebühren einer/einem außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit sie/er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(6) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind verpflichtet, jede Tätigkeit, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Meldungen an den Personalausschuss weiterzuleiten. Dieser entscheidet gemäß § 10 Abs. 10 Z. 2, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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