(1) Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden obliegen:
1. | die Anordnung der mündlichen Verhandlung und der Senatssitzungen, | |||||||||
2. | die Eröffnung, Leitung und Schließung der mündlichen Verhandlung, | |||||||||
3. | die Handhabung der Sitzungspolizei sowie | |||||||||
4. | die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse des Senates und Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen. |
(2) Der Berichterin/Dem Berichter obliegen:
1. | die Erlassung verfahrensleitender Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung, | |||||||||
2. | die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, | |||||||||
3. | die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen, | |||||||||
4. | die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige/der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetscher sowie | |||||||||
7. | die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
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