§ 28 StLVwGG Geschäftsausweise

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die für die interne Qualitäts- und Leistungssicherung zuständige Controllingstelle hat der Präsidentin/dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den vorangegangenen drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigungen zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben in diesen Fällen der Präsidentin/dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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