(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen.
(2) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen begründet sein und einen Änderungsentwurf enthalten.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschlägen dem Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über die Einwendungen und die Änderungsvorschläge vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und an die Änderungsvorschläge gebunden. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. Jänner bis 15. Jänner zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter anzuwenden. Die Präsidentin/Der Präsident muss innerhalb von vier Wochen des beginnenden Kalenderjahres eine weitere Sitzung des Ausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung einberufen.
(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres (§ 24 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf für die Änderung der Geschäftsverteilung ist für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen. Während dieser Einsichtsfrist können Einwendungen im Sinne des Abs. 2 erhoben werden.
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