(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Justizverwaltung zu unterstützen.
(2) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind ausschließlich der Präsidentin/dem Präsidenten vorbehalten. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann ein Informationsbüro eingerichtet werden.
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