(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und | |||||||||
3. | Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete, soweit sie in Betrieben tätig sind. |
(3) Müssen Maßnahmen sofort getroffen werden, wie bei Gefahren- und Katastrophenfällen oder bei Alarm oder Einsatzübungen, können im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
(4) Für die von einer Gemeinde eingerichtete Berufsfeuerwehr können im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979 einer Berufsfeuerwehr obliegenden Aufgaben im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Verfügungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als
1. | Amtsgebäude: Gebäude, in denen Dienststellen oder Teile solcher untergebracht sind; | |||||||||
2. | Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind; | |||||||||
3. | Arbeitsplatz: jener räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten; | |||||||||
4. | Arbeitsräume: Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; | |||||||||
5. | Arbeitsstätten: alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie alle Orte im Dienststellenbereich, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien); | |||||||||
6. | Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen, biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden; | |||||||||
7. | Betriebsräume: Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden; | |||||||||
8. | Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden; | |||||||||
9. | Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens; | |||||||||
10. | Dienstgeber: Land Steiermark, Gemeinde und Gemeindeverband; | |||||||||
11. | Dienststellen: | |||||||||
a) | die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung), | |||||||||
b) | die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie | |||||||||
c) | die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen; | |||||||||
12. | Evaluierung: Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren; | |||||||||
13. | Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung arbeitsbedingter Gefahren; unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu einer Fehlbeanspruchung führen; | |||||||||
13a. | Gesundheit: die physische und psychische Gesundheit; | |||||||||
14. | manuelle Handhabung: jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; insbesondere das Heben, Absetzen und Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last; | |||||||||
15. | Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. |
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere
1. | Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie | |||||||||
2. | die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. | |||||||||
Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. |
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. | ihre Tätigkeit einstellen, | |||||||||
2. | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
3. | außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignissen, die er nicht zu vertreten hat und deren Folgen er trotz aller Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, ausgeschlossen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und der Arbeitsplätze, | |||||||||
2. | der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, | |||||||||
3. | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, | |||||||||
4. | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und | |||||||||
5. | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer. |
(2) Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Störungen des Dienstbetriebes und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen, | |||||||||
2. | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese arbeitsbedingt sind, | |||||||||
2a. | nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung, | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der Kommissionen oder der zuständigen Personalvertretung. |
(6) Bei der Evaluierung und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Evaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. | Vermeidung von Risiken; | |||||||||
2. | Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken; | |||||||||
3. | Gefahrenbekämpfung an der Quelle; | |||||||||
4. | Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren; | |||||||||
4a. | Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation, | |||||||||
5. | Berücksichtigung des Standes der Technik; | |||||||||
6. | Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten; | |||||||||
7. | Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz; | |||||||||
8. | Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz; | |||||||||
9. | Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einem dieser Dienstgeber stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der jeweilige Dienstgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. | ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und | |||||||||
2. | einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren. |
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigt, so ist der jeweilige Dienstgeber verpflichtet,
1. | für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, | |||||||||
2. | deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, | |||||||||
3. | die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und | |||||||||
4. | für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. |
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(1) Der Dienstgeber kann Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, sofern dies zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich oder wegen des Gefährdungspotentials notwendig ist. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Bediensteten zu informieren. Wenn mindestens die Hälfte der Bediensteten binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.
(2) Für Dienststellen, für die nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990 oder des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 34 Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, soll nach Möglichkeit ein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung oder eine von einer Teildienststellenversammlung gewählte Vertrauensperson die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung.
(3) Die Landesregierung (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich des Landes), der Gemeinderat (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich der Gemeinden) und die Verbandsversammlung (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich der Gemeindeverbände) haben das Recht, Sicherheitsvertrauenspersonen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder | |||||||||
2. | die Sicherheitsvertrauensperson gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstößt oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
3. | die Sicherheitsvertrauensperson ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
4. | gegen die Sicherheitsvertrauensperson rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde. | |||||||||
Eine Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat zu erfolgen, wenn es die zuständige Dienststellenpersonalvertretung, eine (Teil-)Dienststellenversammlung oder mindestens die Hälfte der Bediensteten verlangt. |
(4) Sofern Sicherheitsvertrauenspersonen nicht bestellt werden, stehen die im § 10 Abs. 2 und 3 den Sicherheitsvertrauenspersonen eingeräumten Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit
1. | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, | |||||||||
2. | die Personalvertretung zu informieren, zu beraten, zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten, | |||||||||
3. | den Dienstgeber und die Kommission zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, | |||||||||
4. | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren, | |||||||||
5. | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und | |||||||||
6. | mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten. |
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber
1. | die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, | |||||||||
2. | Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und | |||||||||
3. | die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. |
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. | die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören; | |||||||||
2. | die Sicherheitsvertrauenspersonen vor der Beauftragung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren; | |||||||||
3. | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle zu gewähren; | |||||||||
4. | den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: | |||||||||
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse nach § 3 Abs. 2, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen sowie | |||||||||
c) | die Ausführungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm und | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie über deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren. |
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung, vom Gemeinderat oder von der Verbandsversammlung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zur Verfügung. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand von Unterlagen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren. Diese Information muss während der Dienstzeit erfolgen. Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.
(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende und angemessene Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein, in verständlicher Form erfolgen und während der Dienstzeit stattfinden.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. | |||||||||
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. |
(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird. Insbesondere sind sie verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers
1. | die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen; | |||||||||
2. | die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend und ordnungsgemäß zu benutzen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten unbedingt notwendig ist; | |||||||||
3. | sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können; | |||||||||
4. | jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; | |||||||||
5. | bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichbar sind, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, der Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden; | |||||||||
6. | gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheits- vertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen. |
(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle, | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden. | |||||||||
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(1) Arbeitsstätten in Amtsgebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen, Tore, Liftanlagen und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benutzt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genutzt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
(1) Arbeitsräume müssen
1. | für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen; | |||||||||
2. | unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten mit ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt sein und raumklimatische Verhältnisse aufweisen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind; | |||||||||
3. | eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen; | |||||||||
4. | ausreichend natürlich belichtet sein und | |||||||||
5. | entsprechend künstlich beleuchtet sein. |
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind wie Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt § 18 Abs. 2.
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen
1. | geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden; | |||||||||
2. | geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind. |
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vermerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
(5) Der Dienstgeber hat sich bei Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzübungen durch die Feuerwehr- und Zivilschutzschule für Steiermark oder die Landesstelle für Brandverhütung beraten zu lassen.
(1) Der Dienstgeber muss geeignete Vorkehrungen treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Personen, die für die erste Hilfe zuständig sind, müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn
1. | die Größe der Dienststelle, die Art der ausgeübten Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit es erfordert oder | |||||||||
2. | es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist. | |||||||||
Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten sind Waschräume und geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern oder | |||||||||
2. | aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind. |
(3) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei den Toiletten und Waschräumen eine Trennung nach dem Geschlecht zu erfolgen.
(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände ausreichend große versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist ein gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, kann auf gesonderte Aufenthaltsräume verzichtet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume, wenn solche nicht bestehen, sonstige geeignete Plätze sind mit Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen in ausreichender Anzahl auszustatten. Aufenthaltsräume sollen darüber hinaus mit Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken ausgestattet sein.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
2. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen
1. | entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, | |||||||||
2. | den hygienischen Anforderungen entsprechen, | |||||||||
3. | angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein, | |||||||||
4. | gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein und | |||||||||
5. | leicht erreichbar sein. |
(5) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen
1. | entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, | |||||||||
2. | den hygienischen Anforderungen entsprechen, | |||||||||
3. | angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein und | |||||||||
4. | mit geeigneten Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten ausgestattet sein. |
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen, in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen, sofern Raucher und Nichtraucher gemeinsam und gleichzeitig diese Räume benützen sowie in Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(2) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. | für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und zweckentsprechend angepasst werden und | |||||||||
2. | hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. |
(3) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
1. | die Benützung gefahrengeneigter Arbeitsmittel nur durch eigens beauftragte Bedienstete erfolgt, | |||||||||
2. | Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen erfolgen und | |||||||||
3. | gefahrengeneigte Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen und in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich einer Übereinstimmung mit Abs. 2 von fachkundigen Personen überprüft werden. |
(5) Die Überprüfungen gefahrengeneigter Arbeitsmittel nach Abs. 4 Z 3 sind nicht durchzuführen, wenn nach anderen gesetzlichen Bestimmungen periodische Überprüfungen durchzuführen sind.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheits-gefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 27 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. | sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder | |||||||||
2. | fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen. |
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. | |||||||||
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. | |||||||||
3. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. | |||||||||
4. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. | „fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können; | |||||||||
2. | „radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden; | |||||||||
3. | „biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
1. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6, | |||||||||
b. | der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische), | |||||||||
c. | der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide); | |||||||||
2. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe); | |||||||||
3. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3, | |||||||||
b. | der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe), | |||||||||
c. | der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F; | |||||||||
4. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2, | |||||||||
b. | der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F, | |||||||||
c. | der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe), | |||||||||
d. | der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische), | |||||||||
e. | der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3, | |||||||||
f. | der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F; | |||||||||
5. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase), | |||||||||
b. | der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole), | |||||||||
c. | der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1, | |||||||||
d. | der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1; | |||||||||
6. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3, | |||||||||
b. | der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition) jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2, | |||||||||
c. | der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr); | |||||||||
7. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4, | |||||||||
b. | der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3; | |||||||||
8. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C, | |||||||||
b. | der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1; | |||||||||
9. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe | |||||||||
a. | der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2, | |||||||||
b. | der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2, | |||||||||
c. | der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3; | |||||||||
10. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut); | |||||||||
11. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität); | |||||||||
12. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität); | |||||||||
13. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 26 einzustufen.
(2) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(3) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 1 Folgendes:
1. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz 1996 bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind. | |||||||||
2. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht unterliegt. |
(4) Der Dienstgeber hat in
1. | regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 26 Abs. 1 auf die Bediensteten zu ermitteln und | |||||||||
2. | zu überprüfen, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, | |||||||||
wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen. |
(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
1. | Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
2. | Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
3. | Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
4. | Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können. | |||||||||
5. | Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. | |||||||||
6. | Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. | |||||||||
7. | Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, ist dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. |
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie z. B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
1. | jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen, | |||||||||
2. | Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, | |||||||||
3. | dafür sorgen, dass die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und | |||||||||
4. | dafür sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird. |
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. | nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden, | |||||||||
2. | die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und | |||||||||
3. | diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. |
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
(1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(1) Stehen Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Geschlecht, | |||||||||
2. | Bezeichnung der Arbeitsstoffe, | |||||||||
3. | Art der Gefährdung, | |||||||||
4. | Art und Dauer der Tätigkeit, | |||||||||
5. | Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden, | |||||||||
6. | Angaben zur Exposition und | |||||||||
7. | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie einseitige Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | hiefür geistig und körperlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
(2) Besonders gefahrengeneigte Arbeiten wie Spreng- und Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) ermächtigt wurde.
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder dass solche Gefährdungen gering gehalten werden. Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen zu treffen.
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle hinzuwirken.
(2) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. | Information und Unterweisung der Bediensteten über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
2. | Bereitstellung von geeigneten Gehörschutzmitteln; | |||||||||
3. | Benützung der Gehörschutzmittel durch die Bediensteten; | |||||||||
4. | Kennzeichnung und Abgrenzung der Lärmbereiche; Beschränkung des Zuganges zu diesen Bereichen; | |||||||||
5. | Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung; Festlegung und Durchführung eines Programms technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung; | |||||||||
6. | Führung eines Verzeichnisses jener Bediensteten, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. |
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
1. | dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird; Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen; | |||||||||
2. | damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. |
(2) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(1) Im Rahmen der Evaluierung ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. | Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. | |||||||||
2. | Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können. | |||||||||
3. | Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten. | |||||||||
4. | Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. | |||||||||
5. | Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die für den überwiegenden Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
1. | Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Nach 50†Minuten kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit ist eine Pause von zehn Minuten einzuhalten. Sofern der Arbeitsablauf es erfordert, kann im ersten Zweistundenblock einer kontinuierlichen Arbeitsperiode die nach 50 Minuten zustehende Ruhepause in die anschließende zweite Stunde verlegt werden. Eine darüber hinausgehende Verlegung oder Zusammenlegung der Ruhepausen ist nicht zulässig. Diese Ruhepausen gelten als Dienstzeit, sofern sie in der Dienststelle verbracht werden. | |||||||||
2. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. | |||||||||
3. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist. | |||||||||
4. | Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte nur gelegentlich zur Unterstützung der dem Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit verwendet werden.
(5) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach Abs. 1 zählen
1. | normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Bediensteten dienen, | |||||||||
2. | Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienst, | |||||||||
3. | persönliche Schutzausrüstungen für Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, | |||||||||
4. | persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln, | |||||||||
5. | Sportausrüstungen, | |||||||||
6. | Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, | |||||||||
7. | tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen. |
(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dieser Verpflichtung (Anordnung) widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(5) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls den Bediensteten geeignete Arbeitskeidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung zu sorgen. Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, nur verwendet werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(1) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund mit der Beurteilung, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festzuhalten. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
(3) Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem Dienstgeber in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Auf Verlangen ist der Befund dem Bediensteten zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den gesundheitsschädigenden Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot entfällt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder festgestellt wird.
(5) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(1) Der Dienstgeber muss den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Messergebnisse u. dgl.) gewähren.
(2) Die für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen erforderliche Zeit gilt als Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber muss über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift, | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet, | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit, | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit, | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber muss jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen.
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(4) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung,,Psychologe“ oder,,Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz 2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Dienstgeber hat eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von berufsbedingten Gefahren zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
1. | Beauftragung eines Bediensteten, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt oder | |||||||||
2. | externe Sicherheitsfachkräfte oder | |||||||||
3. | Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. |
(2) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt, ist einem Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Sicherheitsfachkräften und bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums neben eigenen oder externen Sicherheitsfachkräften ist für deren Koordination zu sorgen.
(3) Den beauftragten Sicherheitsfachkräften ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Sicherheitsfachkräften oder von sicherheitstechnischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu führen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Sicherheitsfachkräfte sind in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit für Bedienstete beizuziehen.
Insbesondere bei
1. | der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen in den Dienststellen (Evaluierung), | |||||||||
2. | der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, der Gestaltung von Arbeitsplätzen und des Arbeitsablaufes und | |||||||||
3. | bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahren- und Unfallverhütung. |
(5) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, können sie auch mit Aufgaben der Brandbekämpfung, der Evakuierung der Bediensteten (§ 20 Abs. 3) und der ersten Hilfe (§ 21 Abs. 1) betraut werden.
(6) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
1. | Beauftragung eines Bediensteten oder | |||||||||
2. | externe Arbeitsmediziner oder | |||||||||
3. | durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums. |
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren Koordination zu sorgen.
(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Fragen des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Arbeitsmediziner haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu machen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Arbeitsmediziner haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Arbeitsmediziner sind in wesentlichen Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz für Bedienstete beizuziehen, insbesondere bei
1. | der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren an Arbeitsplätzen (Evaluierung), | |||||||||
2. | der Festlegung von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz. |
(5) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm und sonstige für die Sicherheit sowie für den Gesundheitsschutz maßgebliche Messungen und Untersuchungen. Den eigenen Arbeitsmedizinern sind die erforderliche Zeit unter Anrechnung der Dienstzeit, die notwendigen Sachmittel, Räumlichkeiten und allenfalls Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.
(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu führen und jährlich dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle eine Erstbegehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner anzuordnen, bei der die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren ermittelt werden.
(2) Der Dienstgeber hat für Büroräume eine neuerliche Begehung zu veranlassen, wenn durch einen Umbau, eine Sanierung oder Umgestaltung von Amtsgebäuden oder Amtsräumen das Gefährdungspotential wesentlich erhöht oder verändert wird. In allen übrigen Bereichen hat der Dienstgeber wiederholte Begehungen zu veranlassen, wenn die beauftragte Sicherheitsfachkraft (§ 47 Abs. 1 Z 1) dies beantragt. Wenn keine Sicherheitsfachkraft nach § 47 Abs. 1 Z 1 beauftragt wurde, ist die wiederholte Begehung auf begründeten Antrag
1. | der zuständigen Personalvertretung oder | |||||||||
2. | der Hälfte der Bediensteten der Dienststelle | |||||||||
zu veranlassen. |
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen. Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
1. | ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „Höherer oder Gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, | |||||||||
3. | ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „Höherer oder Gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, | |||||||||
4. | ein Arbeitsmediziner und | |||||||||
5. | ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. |
(3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission an, wenn sie Überprüfungen durchführt, im Bereich
1. | des Landes | |||||||||
a) | eine von der Landespersonalvertretung namhaft gemachte Person als ständiges Mitglied, | |||||||||
b) | eine für den überprüften Bereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson und | |||||||||
c) | ein Mitglied der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
2. | einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes | |||||||||
a) | eine vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark und Steiermärkischen Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachte Person als ständiges Mitglied und | |||||||||
b) | eine für den überprüften Bereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson oder eine von der Personalvertretung der jeweiligen Gemeinde entsendete Person, soweit eine Gemeindepersonalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendete Person. |
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1. | ein Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann eines Gemeindeverbandes, | |||||||||
2. | die Landespersonalvertretung, | |||||||||
3. | ein zuständiges Organ einer (Dienststellen)-Personalvertretung und | |||||||||
4. | ein Gemeindebediensteter, soweit für die Gemeinde keine Personalvertretung eingerichtet ist. |
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Landespersonalvertretung oder eine (Dienststellen)Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller auch dem zuständigen Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann des Gemeindeverbandes zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
1. | dem Antragsteller und | |||||||||
2. | dem Dienstgeber | |||||||||
zu übermitteln. |
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Dienststellenleiter bzw. den Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung bekannt zu geben. Diese haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.
(1) Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. | ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, | |||||||||
3. | ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, | |||||||||
4. | ein Arbeitsmediziner, | |||||||||
5. | ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und | |||||||||
6. | ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter. |
(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1. | der Bürgermeister, | |||||||||
2. | ein Dienststellenleiter und | |||||||||
3. | ein zuständiges Organ der Personalvertretung. |
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller dem Bürgermeister und zuständigen Dienststellenleiter zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
1. | dem Antragsteller und | |||||||||
2. | dem Dienstgeber | |||||||||
zu übermitteln. |
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen dem Gemeinderat bekannt zu geben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.
(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2 Z 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitgliedschaft ruht
1. | von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens, | |||||||||
2. | für die Dauer einer Suspendierung. |
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
1. | über das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, | |||||||||
2. | das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder | |||||||||
3. | das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt. |
(5a) Die Landesregierung (bei der Kommission gemäß § 52) und der Gemeinderat (bei der Kommission gemäß § 54) haben das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder | |||||||||
2. | die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder | |||||||||
3. | die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder | |||||||||
4. | gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde. |
(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.
(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 52 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 54 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung sowie der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Er ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von Kontrollen, Sachverhaltsfeststellungen, Ortsaugenscheinen und dergleichen zu beauftragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Bei Verhinderung trifft diese Verpflichtung in der Reihenfolge der Bestellung die Ersatzmitglieder.
(3) Die ständigen Mitglieder (§ 52 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2) und die für den Anlassfall nach § 56 Abs. 7 bestellten Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt. Zum Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Den Sitzungen der Kommission können Sachverständige zur Auskunftserteilung beigezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.
(1) Die Kommission ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten und Betriebsräume mit allen Nebenräumen, jedoch ohne erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, der zuständigen Sicherheitsvertrauensperson sowie einem Vertreter der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung steht es frei, die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. Die §§ 7, 14, 16, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit unmittelbar bedrohender Missstand, der sofortige Abhilfe erfordert, festgestellt, so hat die Kommission den Dienststellenleiter bzw. den jeweiligen Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese Dienststelle zu richten.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Kommission den Missstand der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist gemäß den §§ 53 Abs. 2 bzw. 55 Abs. 2 zur Antragstellung berechtigten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(3) Im Bericht der Kommission gemäß § 60 ist auf die Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.
(1) Die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54 haben der Landesregierung über den Bedienstetenschutz im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Gemeinden und Gemeindeverbänden über den Bedienstetenschutz in ihrem jeweiligen Bereich bis zum 31. März jedes zweiten Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berichtes der Kommission bis zum 30. Juni jedes zweiten Kalenderjahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über die Durchführung des Landes-Bedienstetenschutzes vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Zahl der überprüften Dienststellen, | |||||||||
2. | die vorgefundenen Mängel sowie | |||||||||
3. | die von den zuständigen Stellen zur Beseitigung der Mängel getroffenen Maßnahmen. | |||||||||
Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen. |
Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln:
1. | für den 1. Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ §§ 1 bis 15 | |||||||||
a) | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der Dienststelle, | |||||||||
b) | die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen für den Bereich des Landesdienstes; | |||||||||
2. | für den 2. Abschnitt „Arbeitsstätten und Baustellen“ §§ 16 bis 24 | |||||||||
a) | die Ausgestaltung von Amtsgebäuden und Amtsräumen und | |||||||||
b) | die Ausgestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen; | |||||||||
3. | für den 3. Abschnitt „Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe“ §§ 25 bis 33 | |||||||||
a) | die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen, | |||||||||
b) | die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, | |||||||||
c) | die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen, | |||||||||
d) | die Grenzwerte, | |||||||||
e) | die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse, | |||||||||
f) | die Zeitabstände der Messungen; | |||||||||
4. | für den 4. Abschnitt „Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze“ §§ 34 bis 41 | |||||||||
a) | jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, | |||||||||
b) | die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, | |||||||||
c) | die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 38, | |||||||||
d) | für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen, | |||||||||
e) | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind sowie die Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
f) | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss; | |||||||||
5. | für den 5. Abschnitt „Gesundheitsüberwachung“ §§ 42 bis 46 | |||||||||
a) | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, | |||||||||
b) | die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind, | |||||||||
c) | Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungs-ergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, | |||||||||
6. | für den 6. Abschnitt „Präventivdienste“ §§ 47 bis 51 die Festsetzung jener Dienststellen und Bereiche im Landesdienst, in denen wiederholte Begehungen nach § 51 Abs. 2 durchzuführen sind. |
In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
1. | das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und | |||||||||
2. | die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, | |||||||||
2. | Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2014, | |||||||||
3. | Ärztegesetze 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2014, | |||||||||
4. | Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, | |||||||||
5. | Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, in der Fassung BGBl. Nr. 189/2013, | |||||||||
6. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
7. | Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Die §§ 17, 18, 21 Abs. 4 und 23 finden keine Anwendung, soweit ihre Einhaltung eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde. In den Fällen der §§ 17 und 18 sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2) Liegen Missstände vor, die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährden, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Umbauten und Neubauten von Amtsgebäuden.
(4) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätten wirksam werden.
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2000, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 11. Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz, LSG), LGBl. Nr. 78/1991 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 10 Abs. 4 und § 56 Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 9 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 und des § 56 Abs. 9 sowie die Einfügung des § 56 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 13 und Z 13a, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5, § 4 Abs. 5 Z 2a, § 4 Abs. 6, § 7 Z. 4a, § 7 Z 7, § 13 Abs. 1, § 26, § 46a, § 50a und § 63 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 49 Abs. 2 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 tritt § 2 Abs. 1 Z 11 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018
Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2000 (XIII. GPStLT EZ 910)
Änderung
LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)
LGBl. Nr. 151/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 3083/1 AB EZ 3083/5) (CELEX-Nr. 32003L0088)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück – Gemeinsame Bestimmungen | |
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers | |
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen | |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente | |
Einsatz der Bediensteten | |
Grundsätze der Gefahrenverhütung | |
Koordination | |
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen | |
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
Information | |
Unterweisung | |
Pflichten der Bediensteten | |
Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle | |
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung | |
2. Abschnitt – Arbeitsstätten und Baustellen | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen | |
Arbeitsstätten in Amtsgebäuden | |
Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume | |
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen | |
Brandschutz | |
Erste Hilfe | |
Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden | |
Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden | |
Nichtraucherschutz | |
3. Abschnitt – Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel | |
Gefährliche Arbeitsstoffe | |
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen | |
Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen | |
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | |
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung | |
Grenzwerte | |
Messungen | |
§ | 33 Verzeichnis der Bediensteten |
4. Abschnitt – Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze | |
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht | |
Handhabung von Lasten | |
Lärm | |
Sonstige Einwirkungen und Belastungen | |
Bildschirmarbeitsplätze | |
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit | |
Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung | |
5. Abschnitt – Gesundheitsüberwachung | |
Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung | |
Sonstige besondere Untersuchungen | |
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
Pflichten des Dienstgebers | |
6. Abschnitt – Präventivdienste | |
Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte | |
Beauftragung von Sicherheitsfachkräften | |
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte | |
Beauftragung von Arbeitsmedizinern | |
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner | |
Sonstige Fachleute | |
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung (Erstbegehung, wiederholte Begehung) | |
II. Hauptstück – Durchführung des Bedienstetenschutzes | |
1. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz | |
Bedienstetenschutzkommission | |
Überprüfung | |
2. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Landeshauptstadt Graz | |
Grazer Bedienstetenschutzkommission | |
Überprüfung | |
3. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54 | |
Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit | |
Geschäftsordnung der Kommissionen | |
Rechte der Kommission | |
Sofortige Abhilfe | |
Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag | |
Durchführungsbestimmungen | |
Auflegen der Vorschriften | |
III. Hauptstück – Schlussbestimmungen | |
Verweisung auf andere Gesetze | |
Übergangsbestimmungen | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden | |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014