§ 10 St.-BSG § 10

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit

1.

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

2.

die Personalvertretung zu informieren, zu beraten, zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

3.

den Dienstgeber und die Kommission zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

4.

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

5.

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und

6.

mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber

1.

die notwendigen Maßnahmen zu verlangen,

2.

Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und

3.

die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

1.

die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören;

2.

die Sicherheitsvertrauenspersonen vor der Beauftragung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren;

3.

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle zu gewähren;

4.

den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

a)

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse nach § 3 Abs. 2,

b)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen sowie

c)

die Ausführungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm und

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie über deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung, vom Gemeinderat oder von der Verbandsversammlung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zur Verfügung. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

In Kraft seit 30.01.2010 bis 31.12.9999
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