In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
1. | das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und | |||||||||
2. | die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
0 Kommentare zu § 62 St.-BSG