(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle eine Erstbegehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner anzuordnen, bei der die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren ermittelt werden.
(2) Der Dienstgeber hat für Büroräume eine neuerliche Begehung zu veranlassen, wenn durch einen Umbau, eine Sanierung oder Umgestaltung von Amtsgebäuden oder Amtsräumen das Gefährdungspotential wesentlich erhöht oder verändert wird. In allen übrigen Bereichen hat der Dienstgeber wiederholte Begehungen zu veranlassen, wenn die beauftragte Sicherheitsfachkraft (§ 47 Abs. 1 Z 1) dies beantragt. Wenn keine Sicherheitsfachkraft nach § 47 Abs. 1 Z 1 beauftragt wurde, ist die wiederholte Begehung auf begründeten Antrag
1. | der zuständigen Personalvertretung oder | |||||||||
2. | der Hälfte der Bediensteten der Dienststelle | |||||||||
zu veranlassen. |
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