(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und | |||||||||
3. | Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete, soweit sie in Betrieben tätig sind. |
(3) Müssen Maßnahmen sofort getroffen werden, wie bei Gefahren- und Katastrophenfällen oder bei Alarm oder Einsatzübungen, können im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
(4) Für die von einer Gemeinde eingerichtete Berufsfeuerwehr können im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979 einer Berufsfeuerwehr obliegenden Aufgaben im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Verfügungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
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