§ 23 St.-BSG § 23

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, kann auf gesonderte Aufenthaltsräume verzichtet werden.

(2) Die Aufenthaltsräume, wenn solche nicht bestehen, sonstige geeignete Plätze sind mit Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen in ausreichender Anzahl auszustatten. Aufenthaltsräume sollen darüber hinaus mit Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken ausgestattet sein.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und

2.

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen

1.

entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein,

2.

den hygienischen Anforderungen entsprechen,

3.

angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein,

4.

gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein und

5.

leicht erreichbar sein.

(5) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen

1.

entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein,

2.

den hygienischen Anforderungen entsprechen,

3.

angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein und

4.

mit geeigneten Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten ausgestattet sein.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
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