§ 9 St.-BSG § 9

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienstgeber kann Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, sofern dies zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich oder wegen des Gefährdungspotentials notwendig ist. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Bediensteten zu informieren. Wenn mindestens die Hälfte der Bediensteten binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.

(2) Für Dienststellen, für die nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990 oder des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 34 Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, soll nach Möglichkeit ein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung oder eine von einer Teildienststellenversammlung gewählte Vertrauensperson die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung.

(3) Die Landesregierung (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich des Landes), der Gemeinderat (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich der Gemeinden) und die Verbandsversammlung (bei Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich der Gemeindeverbände) haben das Recht, Sicherheitsvertrauenspersonen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

die Sicherheitsvertrauensperson gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstößt oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

3.

die Sicherheitsvertrauensperson ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

4.

gegen die Sicherheitsvertrauensperson rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

Eine Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat zu erfolgen, wenn es die zuständige Dienststellenpersonalvertretung, eine (Teil-)Dienststellenversammlung oder mindestens die Hälfte der Bediensteten verlangt.

(4) Sofern Sicherheitsvertrauenspersonen nicht bestellt werden, stehen die im § 10 Abs. 2 und 3 den Sicherheitsvertrauenspersonen eingeräumten Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

In Kraft seit 30.01.2010 bis 31.12.9999
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