(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(2) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. | für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und zweckentsprechend angepasst werden und | |||||||||
2. | hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. |
(3) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
1. | die Benützung gefahrengeneigter Arbeitsmittel nur durch eigens beauftragte Bedienstete erfolgt, | |||||||||
2. | Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen erfolgen und | |||||||||
3. | gefahrengeneigte Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen und in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich einer Übereinstimmung mit Abs. 2 von fachkundigen Personen überprüft werden. |
(5) Die Überprüfungen gefahrengeneigter Arbeitsmittel nach Abs. 4 Z 3 sind nicht durchzuführen, wenn nach anderen gesetzlichen Bestimmungen periodische Überprüfungen durchzuführen sind.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.
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