(1) Die Kommission ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten und Betriebsräume mit allen Nebenräumen, jedoch ohne erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, der zuständigen Sicherheitsvertrauensperson sowie einem Vertreter der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung steht es frei, die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. Die §§ 7, 14, 16, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.
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