§ 58 St.-BSG § 58

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Kommission ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten und Betriebsräume mit allen Nebenräumen, jedoch ohne erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, der zuständigen Sicherheitsvertrauensperson sowie einem Vertreter der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung steht es frei, die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. Die §§ 7, 14, 16, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 St.-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 St.-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 St.-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 St.-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 St.-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 St.-BSG
§ 59 St.-BSG